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Die Uno-Kinderrechtskonvention im
gesamten Wortlaut:
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens – in der Erwägung, dass nach den in
der Charta der
Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der
menschlichen Gesellschaft
innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräusserlichkeit ihrer Rechte die
Grundlage
von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
eingedenk dessen, dass die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren
Glauben an die Grundrechte
und an Würde und Wert des Menschen bekräftigt und beschlossen haben, den
sozialen Fortschritt
und bessere Lebensbedingungen in grösserer Freiheit zu fördern,
in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte und
in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen
sind, dass
jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne
Unterscheidung,
etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion,
der politischen oder
sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der
Geburt oder dem
sonstigen Status,
unter Hinweis darauf, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte
verkündet haben, dass Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung
haben,
überzeugt, dass der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher
Umgebung für das
Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der
erforderliche Schutz und
Beistand gewährt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der
Gemeinschaft voll erfüllen
kann,
in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner
Persönlichkeit in einer
Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,
in der Erwägung, dass das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der
Gesellschaft vorbereitet
und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale und
insbesondere im Geist
des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der
Solidarität erzogen werden
sollte,
eingedenk dessen, dass die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu
gewähren, in der Genfer
Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von der
Generalversammlung am 20. November
1969 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der
Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte
(insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in
Betracht kommenden
Dokumenten der Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen,
die sich mit
dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist,
eingedenk dessen, dass, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes ausgeführt
ist, 'das Kind wegen
seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und
besonderer Fürsorge,
insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt,
bedarf',
unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen und
rechtlichen Grundsätze für
den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der
Aufnahme in eine Pflegefamilie
und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Regeln der
Vereinten Nationen
über die Mindestnormen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der
Erklärung über
den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten
Konflikten,
in der Erkenntnis, dass es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in
ausserordentlich schwierigen
Verhältnissen leben, und dass diese Kinder der besonderen Berücksichtigung
bedürfen,
2
unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte
jedes Volkes für
den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,
in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die
Verbesserung der Lebensbedingungen
der Kinder in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern haben
folgendes
vereinbart:
Teil I
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte
Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind
anzuwendenden Recht nicht früher
eintritt.
Artikel 2
1. Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte
und gewährleisten
sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung
unabhängig von der
Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen
oder sonstigen
Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens,
einer Behinderung,
der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines
Vormunds.
2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,
dass das Kind vor
allen Formen der. Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der
Tätigkeiten, der Meinungsäusserungen
oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner
Familienangehörigen
geschützt wird.
Artikel 3
1. Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von
öffentlichen oder privaten Einrichtungen
der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen
getroffen
werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu
berücksichtigen ist.
2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der
Rechte und Pflichten
seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich
verantwortlicher Personen den
Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die. zu seinem Wohlergehen notwendig
sind; zu diesem
Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen.
3. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind
oder dessen Schutz verantwortlichen
Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden
festgelegten
Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit
sowie
hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens
einer ausreichenden
Aufsicht.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und
sonstigen Massnahmen
zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich
der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Massnahmen
unter
Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der
internationalen Zusammenarbeit.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder
gegebenenfalls, soweit
nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der
Gemeinschaft; des
Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das
Kind bei der Ausübung
der in. diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung
entsprechenden
Weise angemessen zu leiten und zu führen.
Artikel 6
1. Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf
Leben hat.
2. Die Vertragsstaaten gewährleisten in grösstmöglichem Umfang das Überleben und
die Entwicklung
des Kindes.
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Artikel 7
1. Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und
hat das Recht auf
einen Name von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und
soweit möglich
das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
2. Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit
ihrem innerstaatlichen
Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen
Übereinkünfte in
diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos
wäre.
Artikel 8
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine
Identität, einschliesslich
seine Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten
Familienbeziehungen,
ohne rechtswidrige Eingriffe. zu behalten.
2. Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner
Identität genommen, so gewähren
die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine
Identität
so schnell wie möglich wiederherzustellen.
Artikel 9
1. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen
seiner Eltern von diesen
getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich
nachprüfbaren Entscheidung
nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen dass diese
Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im
Einzelfall notwendig
werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern. misshandelt oder vernachlässigt
wird
oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort
des Kindes zu
treffen ist.
2. In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am
Verfahren teilzunehmen
und ihre Meinung zu äussern.
3. Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden
Elternteilen getrennt
ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden
Elternteilen zu
pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
4. Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Massnahme,
wie etwa einer
Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des
Todes eines
oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem
Grund eintritt, während
der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der
Vertragsstaat auf Antrag
den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die
wesentlichen
Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Faimilienangehöngen, sofern
dies
nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner
sicher, dass allein
die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die
Betroffenen hat.
Artikel 10
1. Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1
werden von einem Kind
oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise
in einen Vertragsstaat
oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human
und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die
Stellung eines solchen
Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren
Familienangehörige hat.
2. Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat
das Recht, regelmässige
persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu
pflegen, soweit
nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die
Vertragsstaaten entsprechend
ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner
Eltern, aus
jedem Land einschliesslich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land
einzureisen. Das
Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen
Beschränkungen,
die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public),
der Volksgesundheit,
der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
und mit den
anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.
Artikel 11
1. Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von
Kindern ins Ausland
und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
2. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder
mehrseitiger Übereinkünfte
oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.
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Artikel 12
1. Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung
zu bilden, das Recht
zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern,
und berücksichtigen
die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner
Reife.
2. Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das
Kind berührenden
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen
Vertreter oder eine
geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften
gehört zu werden.
Artikel 13
1. Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst
die Freiheit ein, ungeachtet
der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder
Druck,
durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu
empfangen und
weiterzugeben.
2. Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen
werden, die erforderlich sind für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer
oder für
den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public),
der Volksgesundheit
oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Artikel 14
1. Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit.
2. Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und
gegebenenfalls des Vormunds,
das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung
entsprechenden Weise zu
leiten.
3. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den
gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
Ordnung,
Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer
erforderlich sind.
Artikel 15
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen
zusammenzuschliessen
und sich friedlich zu versammeln.
2. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen
unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im
Artikel 16
1. Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein
Privatleben, seine Familie, seine
Wohnung oder seinen Schrittverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner
Ehre und seines
Rufes ausgesetzt werden.
2. Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen
sicher, dass das
Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und
internationaler Quellen,
insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und
sittlichen Wohlergehens
sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem
Zweck werden
die Vertragsstaaten
a. die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für
das Kind von
sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;
b. die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei
der Verbreitung
dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und
internationaler kultureller
Quellen fördern;
c. die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
d. die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das
einer Minderheit
angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;
e. die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor
Informationen und Material,
die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu
berücksichtigen
sind.
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Artikel 18
1. Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des
Grundsatzes sicherzustellen,
dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes
verantwortlich
sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die
Eltern oder gegebenenfalls
der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
2. Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten
Rechte unterstützen
die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der
Erfüllung ihrer
Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen,
Einrichtungen und
Diensten für die Betreuung von Kindern.
3. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,
dass Kinder berufstätiger
Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden
Kinderbetreuungsdienste und -
einrichtungen zu nutzen.
Artikel 19
1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,
Sozial- und Bildungsmassnahmen,
um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung,
Schadenszufügung
oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter
Behandlung
oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange
es sich
in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen
gesetzlichen Vertreters
oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
2. Diverse Schutzmassnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren
zur Aufstellung
von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die
erforderliche Unterstützung
gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Massnahme zur
Aufdeckung,
Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in
Absatz
1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für
das Einschreiten
der Gerichte.
Artikel 2O
1. Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung
herausgelöst wird oder
dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden
kann, hat Anspruch
auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
2. Die Vertragsstaaten stellen nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts
andere Formen der
Betreuung eines solchen Kindes sicher.
3. Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine
Pflegefamilie, die Kafala
nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung
in einer geeigneten
Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen
sind die erwünschte
Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse,
kulturelle und
sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 21
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen,
gewährleisten, dass
dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die
Vertragsstaaten
a. stellen sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen
Behörden bewilligt wird,
die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der
Grundlage aller
verlässlichen einschlägigen Informationen entscheiden, dass die Adoption
angesichts des Status
des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und
dass, soweit dies
erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der
Grundlage einer
gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;
b. erkennen an, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung
angesehen werden
kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder
Adoptionsfamilie untergebracht
oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;
c. stellen sicher, dass das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den
Genuss der für nationale
Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;
d. treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass bei
internationaler Adoption für
die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;
e. fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluss zwei-
oder mehrseitiger
Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, dass die
Unterbringung des
Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen
durchgeführt wird.
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Artikel 22
1. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass
ein Kind, das die
Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden
Regeln und
Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling
angesehen wird; angemessenen
Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem
Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte
oder über
humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören,
festgelegt sind,
und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer
anderen Person befindet
oder nicht.
2. Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen
erscheinenden Weise bei
allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige
zwischenstaatliche
oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen
zusammenarbeiten, unternehmen,
um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere
Familienangehörige
eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine
Familienzusammenführung
notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere
Familienangehörige
nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem
Übereinkommen
enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das
aus
irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung
herausgelöst ist.
Artikel 23
1. Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes
Kind ein erfülltes und
menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des
Kindes wahren,
seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der
Gemeinschaft erleichtern.
2. Die Vertragsstaaten. erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere
Betreuung an und
treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine
Betreuung Verantwortlichen
im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die
dem Zustand
des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das
Kind
betreuen, angemessen ist.
3. In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die
nach Absatz 2 gewährte
Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen
Mittel der
Eltern oder anderer Personen, die das Kind
betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, dass sichergestellt ist,
dass Erziehung, Ausbildung,
Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und
Erholungsmöglichkeiten
dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der
möglichst
vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes
einschliesslich seiner
kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.
4. Die Vertragsstaaten fördern im
Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher
Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen,
psychologischen
und punktionellen Behandlung behinderter Kinder einschliesslich der Verbreitung
von Informationen
über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des
Zugangs zu
solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen
Bereichen ihre Fähigkeiten
und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind
die Bedürfnisse
der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 24
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare
Höchstmass an Gesundheit
an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten
und zur
Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich
sicherzustellen, dass keinem
Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
2. Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts
sicherzustellen, und
treffen insbesondere geeignete Massnahmen, um
a.die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
b.sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und
Gesundheitsfürsorge erhalten,
wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung
gelegt wird;
c.Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen
Grundversorgung
zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und
durch die
Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen
Trinkwassers, wobei die
Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;
d.eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung
sicherzustellen;
e.sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und
Kindern, Grund7
kenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des
Stillens, die Hygiene
und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden,
dass sie Zugang zu
der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der Anwendung dieser
Grundkenntnisse
Unterstützung erhalten;
f.die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die
Dienste auf dem Gebiet
der Familienplanung auszubauen.
3. .Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Massnahmen, um
überlieferte Bräuche,
die für die Gesundheit der Kinder schädlich. sind, abzuschaffen.
4. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu
unterstützen und zu
fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel
anerkannten Rechts zu
erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu
berücksichtigen.
Artikel 25
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Kind, das von den zuständigen Behörden
wegen einer
körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit
oder zur Behandlung
untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmässige Überprüfung der
dem Kind gewährten
Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang
sind.
Artikel 26
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der
sozialen Sicherheit einschliesslich
der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Massnahmen, um die
volle
Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht
sicherzustellen.
2. Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und
der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer
für die Beantragung
von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes massgeblicher
Gesichtspunkte
gewährt werden.
Artikel 27
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner
körperlichen, geistigen,
seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
2. Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind
verantwortlicher Personen, im.
Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung
des Kindes notwendigen
Lebensbedingungen sicherzustellen.
3. Die Vertragsstaaten treffen gemäss ihren innerstaatlichen Verhältnissen und
im Rahmen ihrer Mittel
geeignete Massnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen
Personen bei
der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit
materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramrne
insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
4. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen
des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind
verantwortlichen
Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland
sicherzustellen. Insbesondere
fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche
Person in einem anderen
Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den
Abschluss solcher
Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.
Artikel 28
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die
Verwirklichung dieses
Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen,
werden sie insbesonders
a.den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
b.die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen
allgemeinbildender und berufsbildender
Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete
Massnahmen
wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung. finanzieller
Unterstützung
bei Bedürftigkeit treffen;
c.allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen
geeigneten Mitteln
ermöglichen;
d.Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e.Massnahmen treffen, die den regelmässigen Schulbesuch fördern und den Anteil
derjenigen, welche
die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
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2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,
dass die Disziplin in
der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes
entspricht und im Einklang
mit diesem Übereinkommen steht.
3. Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im
Bildungswesen, insbesondere
um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen
und den Zugang
zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen
Unterrichtsmethoden zu
erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu
berücksichtigen.
Artikel29
1. Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes.
darauf gerichtet sein
muss,
a.die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen
Fähigkeiten des Kindes voll
zur Entfaltung zu bringen;
b.dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der
Charta der Vereinten
Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
c.dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner
Sprache und seinen kulturellen
Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt,- und gegebenenfalls
des Landes,
aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
d.das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im
Geist der Verständigung,
des Friedens, der Toleranz; der Gleichberechtigung der Geschlechter und der
Freundschaft
zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie
zu Ureinwohnern
vorzubereiten;
e.dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
2. 2.Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie
die Freiheit natürlicher
oder juristischer Personen -beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen
und zu führen, sofern
die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen
Einrichtungen
vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen
entspricht.
Artikel 30
In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder
Ureinwohner gibt, darf
einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht
das Recht vorenthalten
werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene
Kultur zu pflegen, sich
zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene
Sprache zu verwenden.
Artikel 31
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an,
auf Spiel und altersgemässe
aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen
Leben.
2. Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle
Beteiligung am kulturellen
und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher
Möglichkeiten für
die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und
Freizeitbeschäftigung.
Artikel 32
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher
Ausbeutung geschützt
und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen,
die Erziehung
des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche,
geistige, seelische,
sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
2. Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und
Bildungsmassnahmen, um
die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter
Berücksichtigung der
einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler
Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
a.ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
b.eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;
c.angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses
Artikels vorsehen.
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Artikel 33
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen einschliesslich
Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,
Sozial- und Bildungsmassnahmen, üm Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von
Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen
Übereinkünfte zu schützen
und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und
beim unerlaubten
Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
Artikel 34
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller
Ausbeutung und sexuellen
Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten
insbesondere alle geeigneten
innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Massnahmen, um zu verhindern,
dass Kinder
a.zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder
gezwungen werden;
b.für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet
werden;
c.für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.
Artikel 35
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und
mehrseitigen Massnahmen,
um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu
irgendeinem
Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Artikel 36
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung,
die das Wohl des
Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 37
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
a.dass kein Kind der Folter Oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder
erniedrigenden
Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor
Vollendung des achtzehnten
Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange
Freiheitsstrafe
ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden:
b.dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird.
Festnahme, Freiheitsentziehung
oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als
letztes Mittel und
für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
c.dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor
der dem Menschen
innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen
seines Alters behandelt
wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von
Erwachsenen zu trennen,
sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet
wird; jedes Kind
hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung
zu bleiben, sofern
nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen;
d.dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist,, das Recht auf umgehenden
Zugang zu einem
rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die
Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung
bei einem Gericht oder einer ,anderen zuständigen, unabhängigen und
unparteiischen
Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem
solchen Verfahren.
Artikel 38
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des
in bewaffneten Konflikten
anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu
beachten und für
deren Beachtung zu sorgen.
2. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Massnahmen, um
sicherzustellen, dass Personen,
die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an
Feindseligkeiten
teilnehmen.
3. Die Yertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte
Lebensjahr noch nicht
vollendet haben1 zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den
Streitkräften eingezogen,
die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
so bemühen
sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.
4. Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die
Zivilbevölkerung in
bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle
durchführbaren Massnahmen,
um sicherzustellen, dass von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder
geschützt und betreut
werden.
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Artikel 39
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die physische und
psychische Genesung
und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer
irgendeiner Form von
Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder einer anderen
Form grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter
Konflikte geworden
ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden,
die der Gesundheit,
der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.
Artikel 40
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung
der Strafgesetze
verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu
werden, die das Gefühl
des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor
den Menschenrechten
und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die
Notwendigkeit berücksichtigt,
seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle
in
der Gesellschaft durch das Kind zu fördern.
2. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der
einschlägigen Bestimmungen
internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher,
a) dass kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer
Begehung nach innerstaatlichem
Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze
verdächtigt,
beschuldigt oder überführt wird;
b) dass jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder
beschuldigt wird, Anspruch
auf folgende Mindestgarantien hat:
I) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,
II) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen
Beschuldigungen unterrichtet
zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen
rechtskundigen
oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner
Verteidigung zu
erhalten,
III) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges
Gericht, die Unabhängig
und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz
entscheiden
zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen Oder anderen geeigneten
Beistands
sowie -sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des
Kindes als seinem
Wohl widersprechend angesehen wird -in Anwesenheit seiner Eltern oder seines
Vormunds,
IV) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen Oder sich schuldig zu
bekennen, sowie die.
Belastungszeugen zu befragen Oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die
Vernehmung
der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken,
V) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung
und alle als Folge
davon verhängten Massnahmen. durch eine zuständige übergeordnete Behörde Oder
ein zuständiges
höheres Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz
nachprüfen
zu lassen,
VI) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das
Kind die Verhandlungssprache
nicht versteht oder spricht,
VII) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.
3. Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlass von Gesetzen sowie die Schaffung
von Verfahren,
Behörden. und Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder, die einer
Verletzung der Strafgesetze
verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden, gelten oder zuständig sind;
insbesondere
a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muss, um als
strafmündig angesehen
zu werden,
b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist, Massnahmen, um den
Fall ohne ein
gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die Menschenrechte und die
Rechtsgarantien uneingeschränkt
beachtet werden müssen.
4. Um sicherzustellen, dass Kinder in einer Weise behandelt. werden, die ihrem
Wohl dienlich ist und
ihren Umständen sowie der Straftat entspricht, muss eine Vielzahl von
Vorkehrungen zur Verfügung
stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung,
Entlassung auf
Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogramme
und andere
Alternativen zur Heimerziehung.
Artikel 41
Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser
geeignete Bestimmungen
unberührt, die enthalten sind
a) im Recht eines Vertragsstaats oder
b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
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Teil II
Artikel 42
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses
Übereinkommens
durch geeignete und wirksame Massnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern
allgemein bekannt
zu machen.
Artikel 43
1. Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung
der in diesem Übereinkommen
eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuss für die Rechte
des
Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
2. Der Ausschuss besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen
und anerkannter
Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfassten Gebiet. Die Mitglieder
des Ausschusses
werden von den Vertagsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind
in
persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung
zu achten ist
sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
3. Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von
Personen gewählt,
die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann
einen seiner
eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.
4. Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses
Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor
jeder Wahl
fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten
schriftlich auf, ihre Vorschläge
innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Generalsekretär fertigt sodann eine
alphabetische
Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der
Vertragsstaaten,
die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
5. Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen
einberufenen Tagungen
der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die beschlussfähig sind, wenn
zwei Drittel der
Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuss
gewählt, welche die
höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und
abstimmenden
Vertreter der Vertragsstaaten auf sich ,vereinigen.
6. Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag
können sie wiedergewählt
werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft
nach
zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf
Mitglieder vom
Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.
7. Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, dass es aus
anderen Gründen die
Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat,
der das
Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des
Ausschusses einen
anderen unter seihen Staatsangehörigen ausgewählten Sachverständigen.
8. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
9. Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
10. Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten
Nationen oder an einem
anderen vom Ausschuss bestimmten geeigneten Ort statt. Der Ausschuss tritt in
der Regel
einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschusstagungen wird auf einer Tagung
der Vertragsstaaten
mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig geändert.
11. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal
und die Einrichtungen
zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem
Übereinkommen benötigt.
12. Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses
erhalten mit Zustimmung
der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der
Generalversammlung'
zu beschliessenden Bedingungen.
Artikel 44
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuss über den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
Berichte über die Massnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem
Übereinkommen
anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte
vorzulegen, und zwar
a.innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den
betreffenden Vertragsstaat,
b.danach alle fünf Jahre.
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2. In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende
Umstände und Schwierigkeiten
hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern ,die in diesem
Übereinkommen vorgesehenen
Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben
enthalten,
die dem Ausschuss ein umfassendes Bild von der Durchführung des Übereinkommens
in
dem betreffenden Land vermitteln.
3. Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten umfassenden Bericht
vorgelegt hat, braucht in
seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher
mitgeteilten grundlegenden
Angaben nicht zu wiederholen.
4. Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die
Durchführung des Übereinkommens
ersuchen.
5. Der Ausschuss legt der Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat
alle zwei Jahre
einen Tätigkeitsbericht vor
6. Die Vertragsstaaten sorgen für eine weiteVerbreitung ihrer Berichte im
eigenen Land.
Artikel 45
Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale
Zusammenarbeit auf
dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern;
a.haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk. der Vereinten Nationen
und andere Organe
der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen
Bestimmungen
des Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der
Ausschuss kann,
wenn er dies. für angebracht hält, die Sonder-Organisationen, das
Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen
und andere zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur
Durchführung des
Übereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich
fallen. Der Ausschuss
kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und
andere Organe
der Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte über die Durchführung des
Übereinkommens auf
Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
b.übermittelt der Ausschuss, wenn er dies für angebracht hält, den
Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk
der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen. Berichte der
Vertragsstaaten,
die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen Hinweis
enthalten, dass ein
diesbezügliches Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschläge des
Ausschusses zu diesen
Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt;
c.kann der Ausschuss der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu
ersuchen, für
den Ausschuss Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des
Kindes durchzuführen;
d.kann der Ausschuss aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln 44 und 45
erhalten hat, Vorschläge
und allgemeine Empfehlungen unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen
Empfehlungen
werden den betroffenen Vertragsstaaten übermittelt und der Generalversammlung
zusammen mit
etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
Teil III
Artikel 46
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Artikel 47
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 48
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die
Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 49
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der
zwanzigsten Ratifikations-
Oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde dieses
Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach
Hinterlegung seiner
eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
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Artikel 50
1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den
Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten
mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten
zur
Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet, innerhalb
von vier Monaten
nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine
solche Konferenz,
so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der
Vereinten Nationen
ein. Jede Änderung,' die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und
abstimmenden
Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung
vorgelegt.
2. Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der
Generalversammlung
der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der
Vertragsstaaten angenommen
worden ist
3. Tritt eine Änderung in Kraft so ist sie für die Vertragsstaaten die sie
angenommen haben, verbindlich,
während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses
Übereinkommens
und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 51
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von
Vorbehalten, die ein Staat bei
der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen
Staaten zu.
2. Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind,
sind nicht zulässig.
3. Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete
diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten
davon in Kenntnis.
Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 52
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach
Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 53
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses
Übereinkommens bestimmt.
Artikel 54
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim
Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig
befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterschrieben.